Unsere Vereinssatzung
Unsere Satzung findest Du auch hier als PDF zum Download.
1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Markus & Friends – We love Sports & Charity 2024 (e.V.i.G.)“ und hat seinen Vereinssitz in Heinsberg.
2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1. Juli bis 30. Juni.
3 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Förderung des Sports (§ 52 Nr. 21 AO)
- Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und des Brauchtums (§ 52 Nr. 22 AO)
- Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrts- und Jugendhilfe.
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (§ 53 Nr. 1 AO)
- Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Katastrophenopfer, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden. (§ 52 Nr. 10 AO)
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach §58 Nr. 1 AO.
Dies geschieht insbesondere durch die Organisation von Benefizveranstaltungen, Spendensammlungen oder der Spendenaquise durch persönliche Vorsprachen und Bewerbung der Vereinszwecke.
4 – Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5 – Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Erstattungen wie Reisekosten oder Veranstaltungsausgaben sind allerdings erstattungsfähig, sofern Sie in der ehrenamtlichen Tätigkeit des Vereins angefallen sind.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, die vom Verein verfolgten Interessen nachhaltig zu fördern.
Unter den Mitgliedern wird keine Unterscheidung zwischen aktiver oder passiver Mitgliedschaft gemacht.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und wird durch den geschäftsführenden Vorstand entschieden. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder oder Personen, die sich um das Wohle der Gesellschaft oder des Vereins verdient gemacht haben ernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder.
7 – Beginn / Ende der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Mitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich vom Antragstellenden eingereicht werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres (30.06.) unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
8 – Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags wird durch die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung verabschiedet wird, bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ausgenommen.
9 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
10 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfenden
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese kann online, hybrid oder in Präsenz stattfinden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einer Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und gilt nur wenn zum Tag der Mitgliederversammlung keine Beitragsrückstände bestehen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Über die Anwesenden ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Digital Teilnehmende Personen werden mit „Online Teilgenommen“ aufgeführt.
11 – Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
- Vorsitzende:r
- Finanzmanager:in
- Geschäftsführer:in
Weitere Mitglieder des Vorstands sind:
- Bis zu drei Beisitzer:innen
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt des neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Zwei Vorstandsmitglieder des BGB-Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, wovon mindestens ein Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand angehören muss Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Dieses bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
12 – Beirat
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat zur Unterstützung des Vorstands berufen. In den Beirat können Mitglieder oder Nicht-Mitglieder aufgenommen werden. Die Wahl der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Beirat berät den Vorstand.
Die Amtszeit im Beirat beträgt zwei Jahre und eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
13 – Kassenprüfung
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfende für eine Dauer von zwei Jahren zu wählen, die auch wiedergewählt werden können Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfenden haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung in einem Bericht zu unterrichten.
14 – Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an den „Deutschen Kinderhospizverein e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätigen Zwecke zu verwenden hat.
Der amtierende geschäftsführende Vorstand wird im Falle der Liquidation des Vereins als Liquidatoren bestellt. Jeweils zwei Liquidatoren sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Über die Liquidation des Vereins haben die Liquidatoren über die Vereinshomepage die Öffentlichkeit zu informieren.
Heinsberg, 09. Dezember 2024
Unterzeichnet durch die Gründungsmitglieder